Seit dem 22. November 2022 gilt die neue Fassung der Gebührenordnung für Tierärzt:innen (GOT). Die Gebührenänderungen basieren auf den Erkenntnissen einer 2020 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegeben wissenschaftlichen Studie, um eine kostendeckende Gebührenabrechnung durch Tierärzt:innen zu gewährleisten.
Die sich daraus ergebenden Gebührenänderungen für Diagnostik und Behandlung Ihrer Tiere decken, dennoch nicht die inflationsbedingten Preiserhöhungen ab. Die Bundestierärztekammer spricht deshalb von einem "maßvollen" Anstieg der Gebühren, zumal die Praxiskosten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes betragen, in weit höherem Maße gestiegen sind, als dies der Inflationsrate und den signifikanten Preissteigerungen in allen Bereichen des täglichen Lebens entspricht.

 

Grundsätzlich können Tierärzt:innen außerhalb des tierärztlichen Notdienstes zwischen dem 1fachen und 3fachen Gebührensatz für Ihre Leistungen abrechnen. Zu diesen Leistungen gehören auch die häufig unterschätzten fernmündliche Beratungen, die Beurteilung und Auswertung von Fremdbefunden anderer Kolleg:innen, von Röntgen- oder Ultraschallbildern oder von Laborbefunden und das Ausstellen von Dokumenten. Im tierärztlichen Notdienst wird mit dem 3fachen bis 4fachen Gebührensatz abgerechnet und zudem eine Notdienstpauschale erhoben.

 

Die gesetzliche Gebührenordnung soll für Transparenz sorgen und die Tierhalter:innen vor "Übervorteilung" schützen. Auch soll dadurch der Wettbewerb zwischen den Tierärzt:innen eher über die Qualität der Leistung als über den Preis stattfinden. Nur eine "angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärzt:innen dem Qualitätsanspruch der Tierhalter:innen z. B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können." Das sichert die angemessene Bezahlung der Tierärzt:innen und Mitarbeiter:innen "und damit auch die erforderliche Sorgfalt in einer Praxis. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz."

 

Nach § 5 der neuen GOT ist es unzulässig, den einfachen Gebührensatz zu unterschreiten. Die Stadtpraxis Potsdam ist - wie jede andere Tierarztpraxis auch - angehalten, ihre Preise entsprechend dieser Klausel und orientierend an den deutlich gestiegenden Preisen, anzupassen. Bedenken Sie, dass Tierarztpraxen, um Ihnen ein möglichst umfangreiches Spektrum an Diagnostikmöglichkeiten und Therapien anbieten zu können, immer in Vorleistung gehen müssen.

 

Weitere Informationen:

 

https://www.bundestieraerztekammer.de/

 

https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tiergesundheit/abschlussbericht-pruefung-tieraerztegebuehrenverordnung.html